allgemeine geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen

Stand März 2020

1. Allgemeines
Verkauf und Lieferung (im Falle laufender Geschäftsbeziehungen auch zukünftig ohne erneuten Hinweis) erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen, sofern nicht nach deren Maßgabe etwas anderes vereinbart ist. Die Anwendung abweichender Geschäftsbedingungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die GHV GmbH stimmt deren Anwendbarkeit ausdrücklich zu.

2. Angebot, Lieferverträge
2.1 Ein Angebot ist freibleibend. Angaben, Beschreibungen, Abbildungen und Zeichnungen in den zum Angebot gehörenden Unterlagen und Prospekten sind zunächst unverbindlich soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder im Rahmen von Sonderanfertigungen vom Käufer vorgegeben und von der GHV GmbH bestätigt wurden.
2.2 Lieferverträge kommen durch eine schriftliche Annahme, Auftragsbestätigung oder Rechnung von der GHV GmbH zustande, jedoch spätestens mit Annahme der Lieferung durch den Käufer.
2.3 Sämtliche Unterlagen, wie Abbildungen und Zeichnungen bleiben Eigentum von der GHV GmbH. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden. Der Käufer ist nicht berechtigt, die von der GHV GmbH gelieferten Produkte – ggf. unter Verwendung der ihm überlassenen Unterlagen – selbst herzustellen. Urheberrechte bleiben ausdrücklich vorbehalten, ebenso die Geltendmachung von Schadenersatz.

3. Preise, Zahlung, Zurückbehaltung, Aufrechnung
3.1 Die Preise verstehen sich „ab Werk“ in Euro ausschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer und Verpackung (Incoterms 2010); diese wird gesondert berechnet.
3.2 Die Zahlung ist mit Vertragsschluss fällig und vorab der Lieferung zu leisten.

3.3 Zahlungen müssen durch Überweisungen erfolgen. Bei Selbstabholung durch den Käufer ist Barzahlung möglich.
3.4 Bei Großbestellungen ab 100 Stück wird die Hälfte der Rechnungssumme unabhängig der Lieferfrist im Voraus zur Zahlung fällig, vor Versendung der Waren muss der vollständige Rechnungsbetrag beglichen sein.
3.5 Der Käufer kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der GHV GmbH anerkannt sind. Darüber hinaus stehen ihm Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

4. Lieferung, Entgegennahme und Verpackung
4.1 Angelieferte, jedoch mangelhafte Produkte sind vom Käufer – unbeschadet weiterer Rechte des Käufers – entgegenzunehmen.
4.2 Die GHV GmbH ist nicht verpflichtet, Transportverpackungen vom Käufer zurückzunehmen.

5. Lieferzeit
5.1 Lieferzeiten und -termine sind unverbindlich; die Einhaltung der Lieferverpflichtungen durch die GHV GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller (Mitwirkungs-) Pflichten und Obliegenheiten durch den Käufer voraus, insbesondere           5.2 Für die Einhaltung von Lieferfristen ist der Zeitpunkt der Versandbereitschaft maßgeblich, sofern der Käufer hiervon rechtzeitig informiert wurde.
5.3 Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die vollständige und rechtzeitige Selbstbelieferung von der GHV GmbH voraus, es sei denn, die Nichtlieferung oder Verzögerung ist durch die GHV GmbH verschuldet. Bei von der GHV GmbH oder dessen Unterlieferanten nicht beherrschbaren Umständen verlängern sich die Lieferfrist- und zeit angemessen, mindestens um die Dauer der Störung. Dauert die Behinderung länger als 2 Monate sind die GHV GmbH und der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, der Käufer nur, sofern er der GHV GmbH eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

6. Sachmängel, Untersuchungspflicht, Rücktritt
6.1 Den Käufer trifft die gesetzliche Rüge- und Untersuchungspflicht gemäß § 377 HGB. Mängel werden ferner nicht anerkannt, sofern der Käufer die Vorgaben von der GHV GmbH zur Einarbeitung oder zum Gebrauch nicht einhält.
6.2. Mängel sind der GHV GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen, offensichtliche Mängel spätestens binnen 5 Tagen nach Empfang der Ware, versteckte Mängel spätestens binnen 5 Tagen nach Entdeckung des Mangels. Gewährleistungsansprüche (mit Ausnahme des Schadensersatzes) verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Produkte, es sei denn, die GHV GmbH hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen.
6.3 Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von der GHV GmbH durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Ort der Nacherfüllung ist der Herstellerbetrieb der GHV GmbH, die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport- und Mangelsuchkosten gehen zu Lasten von GHV GmbH. Der Käufer kann von seinem Rücktrittsrecht nur innerhalb von vier Wochen nach dem zweiten erfolglosen Nacherfüllungsversuch Gebrauch machen. Der Beginn der Frist richtet sich nach § 377 HGB, maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei der GHV GmbH. Ersetzte Artikel oder Formen werden Eigentum von der GHV GmbH; durch Instandsetzung oder Nachlieferung wird die Verjährung nur gehemmt, wenn die GHV GmbH seine Nacherfüllungsverpflichtung explizit anerkennt. Die Haftung von der GHV GmbH für Schäden richtet sich ausschließlich nach Ziffer 7.
6.4 Bei nachträglicher Lieferunmöglichkeit im Ganzen oder in wesentlichen Teilen seitens der GHV GmbH oder durch unvorhersehbare Ereignisse bedingte erhebliche Änderung der bei Vertragsschluss vorausgesetzten wirtschaftlichen Verhältnisse, wird der Vertrag angemessen angepasst. Ist eine Vertragsanpassung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht möglich, steht der GHV GmbH das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Käufer unverzüglich hiervon unterrichtet wurde und von ihm bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstattet werden. Ersatzansprüche des Käufers bestehen nicht.
6.5 Die GHV GmbH leistet keine Gewähr für die Einhaltung technischer Vorschriften desjenigen Landes (außer Deutschland), in dem das Produkt von der GHV GmbH verwendet werden soll. Hierfür ist der Käufer verantwortlich.


7. Haftung
7.1 Für etwaige Schäden haftet die GHV GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, ein Personenschaden entstanden ist, der Schaden unter das Produkthaftungsgesetz fällt oder die GHV GmbH eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer vertrauen durfte (nachfolgend „Kardinalpflicht“), ist die Haftung von der GHV GmbH auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Dies ist maximal der Auftragswert.
7.2 Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Käufers, etwa bei leicht fahrlässiger Verletzung von Pflichten, die keine Kardinalpflichten sind, oder für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden, sind ausgeschlossen.
7.3 Soweit die Haftung von der GHV GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
7.4 Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen die GHV GmbH, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr ab Leistungserbringung an den Käufer bzw. ab Abnahme, bei deliktischer Haftung ab Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Verjährungsbegrenzung gilt nicht in den Fällen der Ziffer 7.1. Etwaige gesetzliche Hemmungs- und Unterbrechungstatbestände bleiben unberührt.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Alle ohne Vorkasse gelieferten Produkte (Vorbehaltsware) bleiben bis zur vollständigen Bezahlungen des Kaufpreises Eigentum von der GHV GmbH.
8.2 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und soweit er nicht im Verzug ist weiter zu veräußern. Für diesen Fall tritt er bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die er für die Forderung erwirbt, an GHV GmbH ab.
8.3 Der Käufer ist widerruflich berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Die GHV GmbH kann von seinem Widerrufsrecht bei Vorliegen sachlich gerechtfertigter Gründe Gebrauch machen, insbesondere bei Zahlungsverzug des Käufers oder sofern über dessen Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird. Auf Verlangen von der GHV GmbH ist der Käufer verpflichtet, seinen Kunden unverzüglich von der Abtretung zu informieren und der GHV GmbH die für die Einziehung der Forderung notwendigen Unterlagen auszuhändigen.
8.4 Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware durch Dritte hat der Käufer der GHV GmbH unverzüglich Auskunft zu erteilen. Er trägt sämtliche Kosten zur Aufhebung der beeinträchtigenden Maßnahmen.

9. Referenzen und Urheberbenennung
Der Käufer räumt der GHV GmbH das unentgeltliche Recht ein, Unternehmenskennzeichen, Namen, Marken und Logos des Käufers für Referenz-, Werbe- und Präsentationszwecke auch in Verbindung mit den vertraglichen Arbeitsergebnissen zu nutzen, insbesondere auf der Firmenwebsite, im Rahmen von Printwerbung oder auf Veranstaltungen jeder Art. Bei berechtigtem Interesse, z. B. bei Insolvenz, Geschäftsaufgabe oder –veräußerung von der GHV GmbH kann der Käufer diese Nutzungsrechte widerrufen, der Widerruf hat schriftlich zu erfolgen.

10. Erfüllungsort, Gericht, anwendbares Recht, Schlussbestimmungen
10.1 Erfüllungsort für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen sowie der Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist der Sitz von der GHV GmbH. Die GHV GmbH ist auch berechtigt, den Käufer an jedem anderen gesetzlich zuständigen Gerichtsstand zu verklagen.
10.2 Auf die Rechtsbeziehungen findet – auch im internationalen Geschäftsverkehr – ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
10.3 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die durch Wegfall unwirksamer Bestimmungen entstehende Lücke ist von den Vertragsparteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in gesetzlich zulässiger und wirtschaftlicher Weise am nächsten kommt.